Quantcast
Channel: Stufenklage - Rechtslupe
Viewing all 62 articles
Browse latest View live

Gegenstandswert bei steckengebliebenen Stufenanträgen

$
0
0

Bei steckengebliebenen Stufenanträgen richtet sich der Gegenstandswert mindestens nach der Höhe der außergerichtlich geltend gemachten Forderung. Für nicht verbundfähige Verfahren, die von einem Beteiligten im Verbund geltend gemacht und bis zur Beendigung des Verfahrens nicht abgetrennt werden, ist im Verbund ein Gegenstandswert festzusetzen.

Gemäß § 38 FamGKG ist in Fällen eines Stufenklageanspruches für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höchste, maßgebend. Dies ist regelmäßig der in der Zahlungsstufe geltend gemachte Leistungsantrag. Kommt es zu dessen Bezifferung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr (sogenannte steckengebliebene Stufenklage), ist der Wert nach der ursprünglichen Leistungserwartung zu bemessen. Abzustellen ist folglich auf den zunächst vorgestellten Zahlungsanspruch, auch wenn ihn die Antragstellerin letztendlich nicht mehr weiterverfolgt hat, selbst wenn dies darauf beruhen mag, dass es sich um eine übersetzt geäußerte Begehrensvorstellung gehandelt hat. In einem solchen Fall ist der Wert gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen. Dabei ist anhand des in das Verfahren eingeführten Tatsachenvortrags der antragstellenden Partei danach zu fragen, welche Vorstellungen sie sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, FamRZ 1993, 1189). Einen sicheren und verwertbaren Anhaltspunkt dafür liefert insbesondere die Höhe der in Vergleichsverhandlungen außergerichtlich geltend gemachte Forderung.

Auch ist nicht auf eine eventuelle Erfolgsaussicht der gerichtlichen Geltendmachung abzustellen. Zwar weist das Familiengericht bei seiner Wertfestsetzung zu Recht darauf hin, dass im Falle lediglich teilweiser Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und entsprechender Anpassung des Antrags der Antragstellerin möglicherweise nur ein geringerer Anspruch rechtshängig geworden wäre, allerdings hat die Antragstellerin ihre Klage nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern ihren Antrag unbedingt eingereicht und lediglich „ferner“ Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Dementsprechend hat das Familiengericht auch die Klage unverzüglich zugestellt und Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt und auch bis zur Verfahrensbeendigung nicht eingeschränkt. Somit ist auch zweifelsfrei der gesamte vorgestellte Anspruch auf Zugewinnausgleich mit Zustellung der Stufenklage rechtshängig geworden und der Gegenstandswert hieraus zu ermitteln.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. November 2011 – 18 WF 227/11


Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Stufenantrag

$
0
0

Dem Antragsgegner kann für die Verteidigung gegen einen Stufenantrag keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, solange er die Erteilung der von ihm geschuldeten Auskunft grundlos verweigert. Durch die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens wird er nicht ungerechtfertigt benachteiligt, auch wenn dem Antragsteller sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufenanträge bewilligt worden ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO ist einem bedürftigen Rechtsuchenden Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung bestehen, wenn der Antrag des Antragstellers unschlüssig ist oder wenn der Antragsgegner Tatsachen vorträgt, die zur Abweisung des Antrags führen können. Beides ist bei der Verteidigung gegen einen Stufenantrag und bisher grundlos untrerlassener Auskuftserteilung nicht der Fall.

Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den vom Antragsteller in der ersten Stufe des Stufenverfahrens gestellten Auskunftsantrag war ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Auskunftsantrag des Antragstellers zulässig und begründet war. Der Vortrag des Antragsgegners war nicht geeignet, den Auskunftsanspruch des Antragstellers in Frage zu stellen…

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners war auch für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens zurück zu weisen, weil eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der insoweit vom Antragsgegner beabsichtigten Rechtsverteidigung – bis heute – mangels Erteilung der vom Antragsgegner geschuldeten Auskunft unmöglich und die beabsichtigte Rechtsverteidigung daher mutwillig ist.

Eine positive Bescheidung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Antragsgegners für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens kommt nicht in Betracht, solange der Antragsgegner die Erteilung der geschuldeten Auskunft grundlos verweigert.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag folgt – mit Einschränkungen – denselben Grundsätzen wie die Prüfung der Erfolgsaussichten des Stufenantrags. Nach herrschender Auffassung ist dabei für die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten bei einem Stufenantrag auch hinsichtlich der Rechtsverteidigung wegen der Einheitlichkeit des Streitwerts grundsätzlich auf die beabsichtigte Verteidigung insgesamt abzustellen. Teilweise wird hierzu sogar vertreten, dass dem Antragsgegner für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung stets bereits im Auskunftsverfahren Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens zu gewähren sei, wenn der Antragsgegner den Auskunftsanspruch nicht anerkennt. Einschränkend wird demgegenüber vertreten, dass jedenfalls dann bereits im Auskunftsverfahren für alle drei Stufen des Stufenverfahrens Verfahrenskostenhilfe für die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden müsse, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den Anspruchsgrund gerichtet ist und insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (so OLG Brandenburg, a.a.O. und OLG Hamm, a.a.O.)).

Ungeachtet der umstrittenen Frage, woran die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag zu bemessen sind, kann dem Antragsgegner in der Auskunftsstufe noch keine Verfahrenskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens bewilligt werden, weil die Rechtsverteidigung gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist, solange das Verfahren noch in der Auskunftsstufe anhängig ist.

Mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann, wenn ein verständiger bemittelter Rechtsuchender seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen oder verteidigen würde. Ein verständiger bemittelter Rechtsuchender, der auch die Erfolgsaussichten und die Kostenrisiken berücksichtigt, würde sich gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens nicht bereits in der Auskunftsstufe verteidigen, weil ein solches Vorgehen für eine wirksame Rechtsverteidigung nicht erforderlich ist und unnötigen Aufwand und unnötige Kosten verursachen kann. Einer Verteidigung des Antragsgegners gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens bedarf es für eine wirksame Abwehr dieser Anträge nicht schon in der Auskunftsstufe. Der Antragsgegner kann mit der Verteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens zuwarten, bis das Verfahren in die jeweilige Stufe eingetreten ist; prozessuale oder sonstige Nachteile entstehen dem Antragsgegner hierdurch nicht.

Die vorliegend vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe des Stufenverfahrens ist hiernach mutwillig, weil sich ein bemittelter Rechtsuchender in der Situation des Antragsgegners nicht bereits in der Auskunftsstufe gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe des Stufenverfahrens verteidigen würde, nachdem es einer Verteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe vor Eintritt in die jeweilige Stufe für eine wirksame Rechtsverteidigung noch nicht bedarf.

Mutwillig ist die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung vorliegend aber auch deshalb, weil der Antragsgegner mit seiner unberechtigten Weigerung, die geschuldete und inzwischen rechtskräftig titulierte Auskunftsverpflichtung zu erfüllen, die Bezifferung des Leistungsantrags durch den Antragsteller und damit die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe verhindert.

Richtet sich die beabsichtigte Rechtsverteidigung – wie hier – nicht mit der erforderlichen Erfolgsaussicht gegen den Anspruchsgrund, ist das Vorhandensein hinreichender Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverteidigung gegen Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens nicht feststellbar, solange die geschuldete Auskunft nicht erteilt ist; erst nach Erteilung der geschuldeten Auskunft ist in diesem Fall eine Beurteilung möglich, ob und inwieweit eine Verteidigung gegen Stufenanträge in zweiter und dritter Stufe Aussicht auf Erfolg hat. Verweigert der Antragsgegner grundlos die Erteilung der geschuldeten Auskunft, kann ihm daher Verfahrenskostenhilfe für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens nicht bewilligt werden.

Vorliegend ist der Antragsgegner, der zutreffend und inzwischen rechtskräftig zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen verpflichtet wurde, seiner Auskunftspflicht noch nicht nachgekommen. Die für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Feststellung, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Stufenanträge des Antragstellers in zweiter und dritter Stufe hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist daher – aufgrund seines eigenen Verhaltens – derzeit nicht möglich.

Der Antragsgegners ist durch die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens auch nicht gegenüber dem Antragsteller ungerechtfertigt benachteiligt, obwohl dem Antragsteller sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufenanträge bewilligt wurde.

Die Situation des Antragstellers in einem Stufenverfahren ist mit der Situation des Antragsgegners in demselben Verfahren grundsätzlich nicht vergleichbar. Während nämlich der Antragsteller eines Stufenverfahrens aus materiell-rechtlichen Gründen (Hemmung der Verjährung) sowie aus prozessökonomischen und kostenrechtlichen Gründen (keine Addition des Streitwerts und damit geringere Kosten bei Stufenanträgen, § 38 FamGKG) Anlass dafür hat, alle drei Stufenanträge sofort und gleichzeitig rechtshängig zu machen, gibt es auf Seiten des Antragsgegners grundsätzlich keine sachlichen Gründe dafür, sich schon in der Auskunftsstufe gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe des Stufenverfahrens zu verteidigen. Dem Antragsgegner entstehen durch das Zuwarten mit seiner Verteidigung bis zum Abschluss der Auskunftsstufe und der Erfüllung eines hiernach titulierten Auskunftsanspruchs keinerlei Nachteile. Insbesondere wird eine Rechtsverteidigung gegen die vom Antragsteller in der zweiten und dritten Stufe gestellten Anträge in keiner Weise dadurch erschwert, dass die diesbezüglichen Abweisungsanträge erst gestellt werden, wenn die jeweils vorangegangene Stufe abgeschlossen und eine hieraus gegebenenfalls titulierte Verpflichtung erfüllt ist. Für die unterschiedliche Behandlung des Antragstellers und des Antragsgegners hinsichtlich des Umfangs der bereits in der Auskunftsstufe eines Stufenverfahrens gegebenenfalls zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe bestehen hiernach tragende sachliche Gründe.

Die Rechtsverteidigung des unbemittelten Antragsgegners wird auch nicht im Vergleich zu den Rechtsverteidigungsmöglichkeiten eines bemittelten Rechtssuchenden unverhältnismäßig erschwert. Ein vernünftiger, die Prozessaussichten und Kostenrisiken berücksichtigender bemittelter Rechtsuchender in der Situation des Antragsgegners würde – anders, als es der Antragsgegner beabsichtigt – zur Vermeidung unnötiger Kosten mit seiner Verteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe zuwarten, bis das Verfahren in die jeweilige Stufe eingetreten ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19. März 2012 – 2 WF 3/12

Fortsetzung eines Stufenklageverfahrens

$
0
0

Nach Abschluss einer Stufe ist das Stufenklageverfahren auch auf Antrag des Beklagten fortzusetzen. Das Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag fehlt jedoch, solange noch ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist.

In einem Verfahren nach § 254 ZPO ist sukzessive über jede Stufe zu verhandeln, wobei das Verfahren über die nächste Stufe erst eingeleitet werden kann, wenn – sofern nicht Erledigung eingetreten ist – das Urteil über die vorangegangene Stufe Rechtskraft erlangt hat.

Nach Abschluss einer Stufe ist das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Diesen Antrag kann nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte stellen. Der Beklagte, der in das Verfahren hineingezogen wurde, hat Anspruch darauf, dass dieses zum Abschluss gebracht wird, zumal – richtigerweise – über dessen Kosten noch nicht entschieden wurde. Der Beklagte hat zudem nicht nur Anspruch auf einen Kostentitel, sondern im Hinblick auf deren Rechtskraft auch auf eine Sachentscheidung bzw. ein abweisendes Prozessurteil, wenn der Kläger den Leistungsantrag nicht beziffert. Das Unterbleiben einer im Falle der Nichtbezifferung abweisenden Entscheidung beschwert den Beklagten. Er braucht daher nicht eine negative Feststellungsklage anzustrengen, um Klarheit zu erhalten.

Da der Kläger die Möglichkeit hat, zur zweiten Stufe überzugehen und vor deren Erledigung nicht zur Bezifferung gezwungen werden kann, weswegen der ursprüngliche Antrag der Beklagten, das Verfahren in der dritten Stufe fortzusetzen, ohnehin keinen Erfolg haben könnte, der Kläger selbst nach Einleitung der dritten Stufe unter bestimmten Umständen nochmals zur Vollstreckung des Teilurteils über die erste Stufe zurückkehren kann und er sich für den Fall, dass die Auskunft nicht zu seinen Gunsten ausfällt und der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klage gab, prozessual von der Kostentragungspflicht befreien kann, wird er durch das Recht des Beklagten, Fortsetzung des Verfahrens verlangen zu können, nicht benachteiligt.

Doch ist dem Erfordernis, dass die Informationspflicht vor Fortsetzung des Verfahrens erfüllt sein muss, zu genügen.

Angesichts des noch nicht abgeschlossenen Vollstreckungsverfahrens und des Streits der Parteien über die Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs fehlt das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Stufenverfahrens. Vielmehr ist zunächst das Vollstreckungsverfahren zu Ende zu führen und dort der Streit über den Erfüllungseinwand der Beklagten zu entscheiden. Ob erfüllt wurde, ist nicht im Verfahren über die Verbescheidung des Fortsetzungsantrags zu klären. Zwar genügt zunächst die zu begründende Erklärung des Antragstellers, das vorangegangene Teilurteil sei durch Erfüllung erledigt, wobei die Erledigung erforderlichenfalls in einem Zwischenstreit (§ 303 ZPO) zu klären ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Streit über die Erfüllung offensichtlich und ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 13 W 24/12

Stufenklage und die Verjährungshemmung beim Zugewinnausgleich

$
0
0

Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist.

Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB betrug gemäß dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB drei Jahre; nach dieser Vorschrift begann die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfuhr, dass der Güterstand beendet war. Der Güterstand endete im Fall der Scheidung mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.

Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes finden seit dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung, insbesondere auch § 204 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Keine Rolle im vorliegenden Verfahren spielte für den Bundesgerichtshof hingegen die Aufhebung des § 1378 Abs. 4 BGB durch das zum 31. Dezember 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009, da der vorliegende Fall ausschließlich in die Zeit bis 2009 fällt (Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

Wird – wie hier – eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben, bei welcher sich der Kläger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe. Das gilt auch dann, wenn ein falscher Stichtag für die Auskunftserteilung angegeben wird.

In der Rechtsprechung ist streitig, ob die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch eine Stufenklage unterbrochen oder gehemmt wird, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag genannt ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Frage in einem Anwaltsregressprozess verneint, ohne dies allerdings zu begründen. Das Kammergericht und das Oberlandesgericht Zweibrücken haben sie in Familiensachen bejaht. Diese Gerichte verweisen darauf, dass der Leistungsantrag unabhängig vom falschen Stichtag im Auskunftsantrag wirksam erhoben sei. Der Auskunftsantrag mit dem falschen Stichtag sei lediglich unbegründet; die Berichtigung des Datums führe zu keinem Wechsel des Streitgegenstands des Zahlungsantrags im Sinne einer Klageänderung.

In der Literatur ist die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auf keine Zustimmung gestoßen. Selbst die unzulässige Klage unterbreche die Verjährung für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 209 BGB aF, wenn die Klageerhebung keine Mängel aufweise, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigten. Dann aber werde erst Recht die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, mit der ein Anspruch geltend gemacht werde, der nach der für ihn gegebenen Begründung unbegründet sei. Die Angabe des falschen Stichtages mache lediglich den Auskunftsanspruch unbegründet, die Leistungsklage sei weiterhin bestimmt.

Der Bundesgerichtshof hält diejenige Auffassung für richtig, die zu einer Hemmung der Verjährung trotz Angabe eines unrichtigen Stichtags führt.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss. Eine Klage, welche die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, hemmt hingegen die Verjährung dieses Anspruchs nicht, insbesondere auch nicht eine Klage, deren Ziel sich in der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung erschöpft.

Nur die wirksam erhobene Leistungsklage ist geeignet, die Verjährung zu hemmen, weil die unwirksame Klage, die insbesondere den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht entspricht, nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Im Gegensatz dazu löst eine wirksame wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist. Denn auch eine unzulässige oder unschlüssige Klage macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich.

Diese Grundsätze gelten auch für die in einer Stufenklage nach § 254 ZPO zusammengefassten Klagen, bei welcher der Kläger vorläufig seiner prozessualen Pflicht enthoben ist, den Leistungsantrag zu beziffern. Werden bei ihr die Ansprüche auf Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Anspruch auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, kann die bestimmte Angabe der geforderten Leistung vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Dabei ist die Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung.

Ihre Besonderheit liegt darin, dass der vorgeschaltete Auskunftsantrag keine selbständige Bedeutung hat, sondern nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageziels, des Zahlungsantrages, ist. Durch die Zustellung der Stufenklage wird sofort der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig.

Eine im Wege der Stufenklage erhobene, zunächst unbezifferte Leistungsklage ist wegen der Angabe eines unrichtigen Stichtags nicht unwirksam und deswegen zur Verjährungshemmung nicht ungeeignet, obwohl die begehrte Auskunft wegen des falschen Stichtags zur Bezifferung der Leistungsklage nicht förderlich ist. Allerdings ist ein Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO unzulässig, wenn der Kläger mit der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage nicht die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs erreichen will, sondern die Auskunft etwa benötigt, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. In diesem Falle ist dann die unbezifferte Leistungsklage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig.

Vorliegend benötigte die Klägerin jedoch die Auskünfte über das Endvermögen zur Bezifferung der Leistungsklage. Mithin war die ursprünglich in erster Stufe erhobene Auskunftsklage zum falschen Stichtag zwar wirksam, weil bestimmt und zulässig, aber unbegründet, weil der verklagte Ehemann zu dem falschen Stichtag die Auskunft nicht schuldete. Damit war die in dritter Stufe erhobene unbezifferte Leistungsklage nach § 254 ZPO ebenfalls wirksam und zulässig, weil nach der Klage das Auskunftsbegehren dem Ziel dienen sollte, den Leistungsantrag zu beziffern. Dass der Zugewinn der Ehegatten nicht nach dem Stichtag im Mai 1999, sondern im Juli 1994 zu berechnen war, machte die (in dritter Stufe unbezifferte) Leistungsklage in diesem Punkt nur unschlüssig.

Allerdings hemmt die Erhebung der Leistungsklage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren. Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat.

Gemessen hieran hat sich der Streitgegenstand der in dritter Stufe geltend gemachten Leistungsklage nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nach Eintritt der Rechtshängigkeit ausgetauscht hat. Es gibt nur einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe, sei es dass er allein aufgrund Gesetzes begründet, sei es dass dieser gesetzliche Anspruch durch vertragliche Vereinbarung der Ehegatten wirksam geändert worden ist. Welcher Stichtag maßgeblich ist, der gesetzliche oder ein vertraglich vereinbarter, wirkt sich nur für die Berechnung des Zugewinns aus, lässt den Streitgegenstand der zunächst unbezifferten Leistungsklage jedoch unberührt. Mit dem geänderten Stichtag änderte sich nur der Streitgegenstand der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage. Diese ist jedoch für die Frage der Hemmung bedeutungslos.

Mithin wurde die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Zustellung der Stufenklage wirksam gehemmt.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11

Streitwert der Unterhaltsklage in der Auskunftsstufe bei zusammenveranlagten Ehegatten

$
0
0

Zur bisher streitigen Frage der Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steuerlich zusammen veranlagt wurden und der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Einkommen und zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids verurteilt worden ist, hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 139 ZPO) nicht festgestellt hat.

Soweit das Gericht den Aufwand für die Zusammenstellung und die Vorlage der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Unterlagen sowie der darauf aufbauenden Auskunft auf unter 600 € geschätzt hat, lässt dies einen Ermessensfehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht erkennen.

Zu Recht wurden die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht gelassen. Solche Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Der Antragsgegner verfügt nach eigenen Angaben lediglich über Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer beamtenrechtlichen Versorgung. Die Höhe seiner Einkünfte kann er daher unschwer anhand der ergangenen Rentenbescheide und Bezügemitteilungen ermitteln und belegen. Soweit er durch den amtsgerichtlichen Beschluss darüber hinaus zur Auskunft verpflichtet worden ist, ob er Einkommen aus anderen steuerrechtlichen Einkunftsarten erzielt, kann er die geschuldete Auskunft durch die einfache Erklärung erfüllen, dass er über keine weiteren Einkünfte verfügt. Der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bedarf es für diese Erklärung nicht.

Der Antragsgegner benötigt zur Erteilung der geschuldeten Auskünfte auch nicht der Hilfe eines Steuerberaters.

Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu ausführt, der Antragsgegner benötige die Unterstützung durch einen Steuerberater, weil er mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werde und daher eine Einzelveranlagung erstellt werden müsse, um über das auf ihn entfallende Nettoeinkommen Auskunft geben zu können, kann dem nicht gefolgt werden.

Im Rahmen der hier titulierten Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsschuldners ist der Maßstab für die Aufteilung einer Steuerschuld oder -erstattung im Innenverhältnis zusammenveranlagter Ehegatten ohne Belang. Deren Zweck besteht vornehmlich darin, den vermeintlich Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch richtig berechnen und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners prüfen zu können. Wenn der Antragsgegner gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist er im Rahmen der nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehenden Pflicht zur Auskunftserteilung und Belegvorlage nicht gehalten, eine (bereinigte) Einkommensteuererklärung vorzulegen, aus der sich das allein auf ihn entfallende Nettoeinkommen entnehmen lässt.

Dem entspricht auch der Entscheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Beschlusses. Danach ist der Antragsgegner nur verpflichtet, anzugeben, ob von ihm in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden, ob Einkommensteuerbescheide ergangen sind, ob und in welcher Höhe Steuerrückerstattungen zugeflossen oder Steuernachzahlungen geleistet worden sind. Aus diesen Auskünften lässt sich zwar das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners nicht unmittelbar entnehmen, weil dieses mit dem steuerrechtlichen Einkommen eines Unterhaltsschuldners in der Regel nicht identisch ist. Gleichwohl erfüllt der Antragsgegner seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bereits mit den genannten Angaben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Auskunftspflichtige den Steuerbescheid auch dann vorlegen, wenn er zusammen mit seinem Ehegatten veranlagt worden ist. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse kann der Unterhaltsschuldner dadurch wahren, dass er solche Betragsangaben abdeckt oder sonst unkenntlich macht, die ausschließlich seinen Ehegatten betreffen oder in denen Werte für ihn und seinen Ehegatten zusammengefasst sind, ohne dass sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann. Das kann dadurch erfolgen, dass er die in dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid enthaltenen Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau schwärzt.

Im vorliegenden Fall kann der Antragsgegner die ihm auferlegte Verpflichtung zur Vorlage seiner Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 damit ohne die Hilfe eines Steuerberaters erfüllen. Sofern er das Einkommen seiner Ehefrau nicht preisgeben möchte, ist es ihm unbenommen, die entsprechenden Angaben in den Steuerbescheiden zu schwärzen. Einer von einem Steuerberater durchgeführten Berechnung der Steuerschuld des Antragsgegners bei einer getrennten Veranlagung für die beiden relevanten Steuerjahre bedarf es dazu nicht.

Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer keine Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts berücksichtigt hat. Der Antragsgegner bedarf keiner Beratung durch einen Rechtsanwalt, um die ihm obliegenden Auskunfts- und Belegpflichten zu erfüllen.

Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beschwer nach den mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bemessen, wenn die Auskunftsverpflichtung, zu welcher der Unterhaltsschuldner verurteilt wurde, nicht bzw. nur teilweise vollstreckungsfähig ist. Ist der Entscheidungsausspruch nicht hinreichend bestimmt oder setzt die sorgfältige Erfüllung des Auskunftsanspruchs Rechtskenntnisse voraus, können auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Höhe der Beschwer maßgeblich sein.

Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner indes nicht auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt angewiesen.

Der Antragsgegner macht weder geltend, die amtsgerichtliche Entscheidung habe einen nicht vollstreckbaren Inhalt noch verpflichte sie ihn zu einer unmöglichen Leistung. Die Erklärungen, die der Antragsgegner zu erbringen hat, sind in dem amtsgerichtlichen Beschluss ebenso eindeutig und zweifelsfrei beschrieben wie die Unterlagen, die er vorlegen muss. Dass der Antragsgegner sowohl über Bestand und Höhe seines Vermögens als auch über sämtliche in seinem Allein- oder Miteigentum stehenden Immobilien Auskunft geben soll, macht eine anwaltliche Beratung nicht erforderlich. Zwar erfasst der Begriff des Vermögens auch Immobilien, so dass sich diese beiden Auskunftsverpflichtungen inhaltlich teilweise überschneiden. Aus der Sicht des Antragsgegners ist jedoch klar zu erkennen, wozu er sich zu erklären hat. Gleiches gilt für die Verpflichtung, Bankauskünfte zum Nachweis von Sparvermögen und Wertpapieren etc. sowie bei Lebensversicherungen Bestätigungen der Versicherungsgesellschaften über die Höhe der Rückkaufwerte und bei Immobilienkaufverträgen die Grundsteuerbescheide vorzulegen. Auch insoweit ist der Umfang der Auskunfts- und Belegpflicht in der amtsgerichtlichen Entscheidung eindeutig festgelegt.

Schließlich ist auch keine anwaltliche Beratung dazu erforderlich, was unter dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Antragsgegners zu verstehen ist, weil der Antragsgegner darüber keine Auskunft erteilten muss.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2012 – XII ZB 354/11

Streitwertbemessung bei einem Stufenantrag

$
0
0

Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche.

Der höchste Streitwert ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen.

Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend.

Auch vorsorglich in eine Vereinbarung aufgenommene Erklärungen können einen Wert haben.

Wechselseitig mit Antrag und Widerantrag geltend gemachte Auskunftsansprüche haben keinen eigenen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG), wenn Antrag und Widerantrag denselben Streitgegenstand betreffen.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 1 WF 396/12

Der Streitwert einer Stufenklage

$
0
0

Der Streitwert einer Stufenklage bemisst sich nach dem Wert der Auskunft, wenn der Kläger von vornherein ankündigt, nach Erteilung der Auskunft in der Leistungsstufe nur einen Teilanspruch geltend zu machen, der unterhalb des Werts des Auskunftsanspruchs liegt.

Der für die Gebühren maßgebliche Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, wie es in der Klageschrift zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG). Bei der Stufenklage werden die Werte der einzelnen Stufen entgegen der Grundregel von § 39 Abs. 1 GKG nicht zusammengerechnet, sondern gemäß § 44 GKG aus dem höchsten der so verbundenen Ansprüche bestimmt. Dies ist grundsätzlich der Leistungsanspruch, da er im Gegensatz zu den Vorbereitungsansprüchen, wie etwa der Auskunft, auf eine Vermögensmehrung beim Kläger zielt und deswegen das höhere wirtschaftliche Gewicht hat. Der Wert des Auskunftsantrags wird demgegenüber nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig mit einem Bruchteil des Leistungsantrags bewertet.

Allerdings fordert es § 44 GKG nicht, den Wert stets nach dem Leistungsantrag zu bemessen. Für die Wertberechnung ist der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich. Dies lässt offen, ob dies der Leistungsanspruch oder einer der vorbereitenden Ansprüche ist. Wäre stets der Wert des Leistungsantrags bestimmend, wäre die Formulierung “der höhere” in § 44 GKG unverständlich.

Eine Beschränkung entsprechend dem des angekündigten Leistungsantrags besteht für das Interesse der Klägerin an der angestrebten Auskunft nicht. Eine Beschränkung wäre etwa zu erwägen, wenn lediglich Auskunft dahingehend verlangt werden würde, ob der für die Berechnung der Provision maßgebliche Kaufpreis einen Betrag von jedenfalls der Höhe erreicht hat, die den angestrebten Teil der Provision rechtfertigen würde. Darum geht es der Klägerin aber gerade nicht. Die Auskunft wird über den gesamten Kaufpreis verlangt und würde bei Erteilung die Klägerin in die Lage versetzen, die in Anspruch genommene Gesamtprovision zu beziffern.

Mit diesem Ergebnis läuft § 44 GKG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gerade nicht leer, sondern wird die Vorschrift konsequent angewendet. Die Klägerin vermag sich durch die Kombination der Teil-Leistungsklage mit einem aufs Ganze gerichteten Auskunftsbegehren im Übrigen auch keinen der Intention des Gesetzes widersprechenden Vorteil zu verschaffen: Würde sie die Teil-Leistungsklage auf den vollen Anspruch erweitern, würde sich der Streitwert entsprechend erhöhen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 5 W 54/12

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Stufenklage auf Trennungsunterhalt

$
0
0

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird.

Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt.

Internationale Zuständigkeit bei Zahlungsklagen

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Leistungsklage auf Trennungsunterhalt richtet sich hier nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO = Brüssel-I-VO), weil die Klage nach deren Inkrafttreten am 1.03.2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Niederlanden als Mitgliedstaaten eröffnet ist. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18.12.2008 ist hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das Verfahren vor dem Datum der Anwendbarkeit, dem 18.06.2011 (Art. 76 Satz 3 EuUnthVO) eingeleitet worden ist (Art. 75 EuUnthVO).

Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO (vgl. jetzt: Art. 3 Buchst. b EuUnthVO) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in Unterhaltssachen unter anderem vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 59 Abs. 1 EuGVVO richtet sich die Entscheidung, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, nach nationalem Recht. Maßgeblich ist deshalb nach § 7 Abs. 1 BGB, ob die Klägerin sich im Bereich des angerufenen Amtsgerichts ständig niedergelassen und deshalb dort einen Wohnsitz begründet hatte.

Internationale Zuständigkeit bei Stufenklagen

Eine hiernach gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht auch eine Stufenklage.

Der Begriff “Unterhaltssache” in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegen. Erfasst werden alle Verfahren, deren Gegenstand ein Unterhaltsanspruch ist. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung als Unterhalt an, so dass auch mehrere Rechtsbegriffe aus derselben Rechtsordnung unter den Begriff fallen können. Unerheblich ist grundsätzlich ferner, ob eine Leistung periodisch oder durch einen Pauschalbetrag erbracht werden soll. In Betracht kommt auch die Übertragung von Gegenständen des einen (ehemaligen) Ehegatten auf den anderen in (teilweiser) Erfüllung der nachehelichen Unterhaltspflicht. Dementsprechend geht der Europäische Gerichtshof von einem weiten Unterhaltsbegriff aus, von dem auch die im französischen Recht vorgesehenen Ausgleichsleistungen, die nach Art. 270 ff. Code Civile den Charakter einer pauschalen Abgeltung haben, umfasst werden.

Im Hinblick auf dieses weite Verständnis des Begriffs der Unterhaltssache müssen auch die der Durchsetzung des Hauptanspruchs auf Unterhalt dienenden Hilfsansprüche auf Auskunft und Versicherung der Richtigkeit zu den Unterhaltssachen im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO gerechnet werden. Eine andere Auslegung verstieße gegen die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis, die, wie der Europäische Gerichtshof mehrfach entschieden hat, bereits Ziele des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) waren.

Denn mit der Geltendmachung der Ansprüche auf Auskunft und Unterhalt in einem einzigen Rechtsstreit werden aus prozessökonomischen Gründen aufeinanderfolgende Doppelprozesse über dasselbe Lebensverhältnis verhindert und der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt, seinen Anspruch zu konkretisieren. Eine Stufenklage, bei der gemäß § 254 ZPO mit der Klage auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit ein zunächst unbeziffertes Zahlungsbegehren verbunden wird, muss deshalb ebenfalls der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO unterfallen.

Nachträgliche Umstellung der Leistungsklage in eine Stufenklage

Im vorliegend entschiedenen Fall hatte die Klägerin allerdings zunächst eine Leistungsklage erhoben und den begehrten Unterhalt als Teilunterhalt bezeichnet, weil sie sich zu einer endgültigen Bezifferung nicht in der Lage sah. Als sie mit Schriftsatz vom 14.04.2009, dem Beklagten zugestellt am 24.09.2009, ihren Antrag umgestellt und Auskunft über das Einkommen des Beklagten sowie Unterhaltszahlung in noch zu beziffernder Höhe verlangt hatte, hatte sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr. Durch den Umzug der Klägerin nach Brasilien ist indessen die hier begründete internationale Zuständigkeit nicht nachträglich entfallen.

Der im deutschen Prozessrecht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geltende Grundsatz, dass eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts auch dann erhalten bleibt, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreits wegfallen (perpetuatio fori), ist nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum auch auf die internationale Zuständigkeit anwendbar. Er ist auch auf die hier in Rede stehende Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO anzuwenden.

Von der Geltung dieses Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für gemeinschaftsrechtliche Gerichtsstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates verfehlt würden. In solchen Fällen muss es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts bleiben, wenn die Gerichtsstandsbestimmung der Verbesserung der Effizienz grenzüberschreitender Verfahren dient.

Diese Erwägungen lassen sich auf die nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO bestehende internationale Zuständigkeit übertragen. Nach dieser Bestimmung kann der Unterhaltsberechtigte als Kläger die Klage an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht erheben. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die dem Schutz des Unterhaltsgläubigers dient; ihm soll die Rechtsverfolgung erleichtert und er soll nicht genötigt werden, seine Ansprüche vor dem Gericht geltend zu machen, das für den Beklagten zuständig ist. Dieser Schutzzweck würde zunichte gemacht, wenn von dem Unterhaltsgläubiger verlangt würde, nach einem Umzug in einen anderen Staat vor einem anderen Gericht erneut gegen den Schuldner vorzugehen. Das wäre auch uneffizient, weil es zu einer Häufung der Gerichtsstände und regelmäßig zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde.

Der Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze zwar im Falle einer Klageänderung. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen. Eine solche Klageänderung liegt hier aber nicht vor.

Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO stellt der auf Antrag des Klägers zulässige Wechsel von der Auskunfts- zur Leistungsstufe keine Klageänderung nach § 263 ZPO dar, sondern eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Ebenso wird das Übergehen einer zunächst angekündigten zweiten Stufe beurteilt. Auch eine Rückkehr in die erste Stufe wird nach § 264 Nr. 2 ZPO für zulässig gehalten. Das soll auch für den hier vorliegenden Fall des erstmaligen Übergangs von der Leistungsklage zur Stufenklage gelten.

Ob der zuletzt genannten Auffassung zu folgen ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Da es um die Frage der internationalen Zuständigkeit geht, ist für die Beurteilung, ob eine Klageänderung, also eine Änderung des Streitgegenstandes, vorliegt, nicht, wie die Revision zu Recht geltend macht, das nationale Prozessrecht heranzuziehen, sondern es ist eine gemeinschaftsrechtlich autonome Interpretation der insoweit maßgeblichen Bestimmungen vorzunehmen.

Art. 27 EuGVVO regelt die Folgen der doppelten Rechtshängigkeit. Nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Ob derselbe Anspruch betroffen ist, muss aber auch dann beurteilt werden, wenn ein Begehren in einem bereits anhängigen Verfahren noch nachträglich geltend gemacht werden soll. Falls es sich um denselben Anspruch handelt, wäre ein von der anderen Partei über den betreffenden Anspruch eingeleitetes späteres Verfahren auszusetzen. Insofern können aus Gründen der Rechtssicherheit für die Prüfung der Identität der Streitgegenstände keine unterschiedlichen Kriterien gelten. Vielmehr ist auch in dieser Hinsicht das Verständnis des Begriffs desselben Anspruchs im Sinne des Art. 27 EuGVVO heranzuziehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der Anspruchsidentität weit auszulegen. Dieselben Ansprüche liegen vor, wenn die Klagen auf derselben Grundlage beruhen und denselben Gegenstand haben. Dabei umfasst die Grundlage des Anspruchs den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift, auf die die Klage gestützt wird; der Gegenstand wird in dem Zweck der Klage gesehen. Es genügt, wenn die Klagen im Kern den gleichen Gegenstand haben, auf eine vollständige Identität kommt es nicht an.

Nach diesen Maßstäben hat der Europäische Gerichtshof das Vorliegen desselben Anspruchs bejaht, wenn die erste Klage auf Erfüllung eines Vertrages, die zweite Klage dagegen auf die Feststellung der Unwirksam- keit oder Auflösung des Vertrages gerichtet ist. Der umgekehrte Fall der Erhebung einer negativen Feststellungsklage und anschließender Klage auf Schadensersatz ist ebenso beurteilt worden. Insofern habe die zweite Klage denselben Gegenstand wie die erste, da die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Haftung im Mittelpunkt der Verfahren stehe. Die unterschiedlich lautenden Klageanträge bewirkten nicht, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Gegenstände hätten.

Unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Leistungsklage auf Zahlung von Trennungsunterhalt und die Stufenklage denselben Anspruch zum Gegenstand haben. Beide beruhen auf demselben Lebenssachverhalt, nämlich der Trennung der Parteien und der behaupteten Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin, und dienen demselben Zweck, der Durchsetzung der Unterhaltspflicht. Die Anspruchsgrundlagen für die Begehren sind nach dem bis zum Aufenthaltswechsel der Klägerin anwendbaren materiellen deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973, siehe auch Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) zwar unterschiedlich, nämlich § 1361 Abs. 1 BGB für den Trennungsunterhalt und § 1361 Abs. 4 BGB iVm § 1605 BGB für das Auskunftsbegehren. Auskunft kann der Unterhaltsberechtigte aber nur verlangen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bereits aus dieser Einschränkung ergibt sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Anspruchsgrundlagen. Im Kernpunkt betreffen deshalb sowohl die Leistungsklage als auch die Stufenklage den Unterhaltsanspruch, so dass es sich um denselben Anspruch handelt. Die Unterschiedlichkeit der Klageanträge ist nicht von Bedeutung.

Da der Übergang von der Leistungsklage zur Stufenklage hier somit keine Klageänderung darstellt, war das Amtsgericht für die Stufenklage nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO weiterhin international zuständig. Die Zuständigkeit ist nicht dadurch entfallen, dass nur das dem Auskunftsantrag stattgebende Teilurteil Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Das Berufungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass sich der Auskunftsanspruch aus Erwägungen als unbegründet erweist, die auch dem Zahlungsanspruch die Grundlage entziehen.

Die vorgenommene Auslegung erfordert keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung. Die Frage der Geltung des Grundsatzes der perpetuatio fori hat der Europäische Gerichtshof bereits grundsätzlich beantwortet; der dort vertretenen Auffassung folgt der Bundesgerichtshof. Die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO richtige Auslegung ist aus den aufgeführten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Die Frage nach dem Vorliegen einer den Grundsatz der perpetuatio fori einschränkenden Klageänderung ist auf der Grundlage der erfolgten Auslegung sowie unter Heranziehung von Art. 27 EuGVVO ebenfalls zweifelsfrei zu beantworten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. April 2013 – XII ZR 23/12


Auskunftsanspruch zum Zweck der Schadensschätzung

$
0
0

Eine Auskunft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch den negativen Inhalt haben, dass dem Schuldner die Auskunftstatsachen nicht bekannt sind.

In dieser Weise ist der vorliegende Streitfall gelagert. Die Beklagte hat nunmehr konkret dargelegt, sie habe in dem betreffenden Zeitraum über kein EDVSystem verfügt, in dem Daten zu Ausschreibungsvorgängen hinterlegt seien. Ausschreibungsunterlagen aus damaliger Zeit seien, wie die Beklagte im Einzelnen vorgetragen hat, nicht mehr vorhanden.

Erfüllung im Sinne von § 362 BGB tritt zwar nicht ein, wenn die Erklärung nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist. Dies beurteilt sich nicht nach der Einschätzung durch den Auskunftsberechtigten, sondern nach objektiven Umständen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung. Ein bloßer Verdacht, der Auskunftspflichtige unterdrücke bewusst oder unbewusst sein Erinnerungsvermögen, oder die Behauptung, die Auskunft sei falsch, reichen allerdings nicht aus, um eine Erklärung von vornherein als unglaubhaft anzusehen.

Im vorliegenden Fall bedeutete das für den Bundesgerichshof: Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass die Erklärung der Beklagten nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist. Daher war das Berufungsgericht nicht gehalten, die von der Beklagten angebotenen Zeugen zu vernehmen. Die Frage einer etwaigen Beweisvereitelung durch die Beklagte erlangt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, erst im Betragsverfahren Bedeutung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2013 – VII ZR 177/12

Auskunft im Zugewinnausgleich und die Feststellung des Trennungszeitpunkts

$
0
0

Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes eine Teilentscheidung (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden.

Nach diesem Maßstab liegt in dem hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Streitfall eine unzulässige Teilentscheidung entgegen §§ 113 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO vor.

Zwischen dem Streitgegenstand einer Teilentscheidung auf der Auskunftsstufe und den Streitgegenständen weiterer Teilentscheidungen auf der Versicherungs- bzw. Leistungsstufe besteht zwar grundsätzlich eine unproblematische Teilbarkeit. Der ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung des Ehemannes liegt im Streitfall jedoch ein – nach wie vor streitiger – vermeintlicher Trennungszeitpunkt 30.04.2002 zugrunde. Ebendieser Trennungszeitpunkt als jeweils tragendes Element der Verpflichtung auf allen Stufen wird durch den Teilbeschluß über die Auskunftsverpflichtung für sich jedoch nicht zugleich rechtskraftfähig festgeschrieben. Denn die Entscheidung zur Auskunft führt weder zu einer innerprozessualen Bindungswirkung noch enthält sie eine rechtskraftfähige Feststellung zum Grund des Leistungsanspruches. Dies hat zur Folge, daß das Amtsgericht oder ein Rechtsmittelgericht bei weiteren Teilbeschlüssen oder der Schlußentscheidung einen abweichenden Trennungszeitpunkt zugrunde legen könnten. So wäre etwa durchaus möglich, daß im Rahmen der Schlußentscheidung die Zurechnung eines, das Vermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes übersteigenden Trennungsvermögens auf den besagten Zeitpunkt, für den der Antragsteller nicht den ihm obliegenden Entlastungsnachweis entsprechend § 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB führen konnte, deswegen versagt wird, weil sich die erteilte Auskunft nicht auf den tatsächlichen Trennungszeitpunkt bezog. Die Eröffnung einer derart abweichenden Beurteilung von maßgeblichen Entscheidungselementen in weiteren Teilbeschlüssen oder der Schlußentscheidung verbietet jedoch eine Teilentscheidung der vorliegenden Art.

Die nach den vorstehenden Ausführungen bestehende und die Teilentscheidung jedenfalls in der erfolgten Form unzulässig machende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen könnte unter den Umständen des Streitfalles durch die Verbindung der Auskunftsverpflichtung mit einer Zwischenfeststellung zur Begründung einer Trennung im Rechtssinne im entsprechenden Zeitpunkt auch durchgreifend vermieden werden.

Die Frage des Getrenntlebens im Sinne von § 1567 BGB und seiner Begründung betrifft nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da dieses für die Beteiligten unmittelbar rechtliche Folgen auslöst – so etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB (statt nach § 1360 BGB), die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361a und 1361b BGB sowie im Falle des gesetzlichen Güterstandes Ansprüche aus §§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Insofern handelt es sich um eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person. Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß etwa ein Kündigungsgrund allein das Rechtsverhältnis darstellen kann, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt, oder auch die “Rechtsnatur” einer Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) als zwischen den Beteiligtes streitiges Rechtsverhältnis zu verstehen ist.

Der Bundesgerichtshof hat es auch bereits ausdrücklich für zulässig erklärt, den Auskunftsanspruch mit einem Zwischenfeststellungsantrag über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zu verbinden. Dabei hat er zugleich klargestellt, daß es für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages bereits ausreicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis für die verschiedenen Teile der Stufenklage maßgeblich ist, da es sich bei der Stufenklage um einen besonderen Fall der objektiven Klagenhäufung handelt.

Auf dieser Grundlage können keinerlei vernünftige Zweifel bestehen, daß auch die Frage des Zeitpunkts der Herbeiführung der Trennung im Rechtssinne, von der vorliegend jedenfalls auf den unterschiedlichen Stufen des Antrages der Ehefrau unmittelbare Rechtsfolgen abhängen, einer Zwischenfeststellung zugänglich wäre.

Dem Oberlanddesgericht ist es schließlich auch von vornherein verwehrt, die fehlende Zwischenfeststellung selbst vorzunehmen. Der Rechtsstreit ist ausschließlich im Umfang der amtsgerichtlichen Teilentscheidung, also lediglich mit der erfolgten Auskunftsverpflichtung des Ehemannes im Beschwerdeverfahren angefallen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 10 UF 74/12

Teilentscheidung auf Abweisung allein des Auskunftsanspruchs

$
0
0

Fehlt dem in Form eines Stufenantrages geltend gemachten Anspruch ausnahmsweise unabhängig vom Ergebnis einer etwaigen Auskunft bereits ohne Zweifel die materiell-rechtliche Grundlage (hier: Annahme der vollständigen Verwirkung eines Unterhaltsanspruches), so ist bereits auf der Auskunftsstufe der Antrag insgesamt durch Endbeschluß zurückzuweisen.

Eine auf der endgültigen Verneinung der materiell-rechtliche Grundlage beruhende isolierte Zurückweisung allein des Auskunftsanspruches eines Stufenantrages in Form eines Teilbeschlusses stellt eine unzulässige Teilentscheidung dar. Da mit der Entscheidung auf der Auskunftsstufe nicht zugleich eine rechtskräftige Feststellung zum Grund des Leistungsanspruchs erfolgt, besteht die Möglichkeit deren abweichender Beurteilung auf den weiteren Stufen.

Das Amtsgericht hat ausdrücklich eine Teilentscheidung allein über die Auskunftsstufe getroffen, in der – dann konsequenterweise – auch die Kostenentscheidung einer späteren Schlußentscheidung (über den bereits rechtshängigen, derzeit aber noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch) vorbehalten worden ist. Dabei ist es jedoch – wie insbesondere nach den inhaltlichen Ausführungen unzweifelhaft ist – tragend davon ausgegangen, daß aus im einzelnen dargelegten Gründen auf die Antragstellerin insgesamt kein Unterhaltsanspruch habe übergehen können, da dem zugrundeliegenden Elternunterhaltsanspruch des Vaters des Antragsgegners diesem gegenüber durchgreifend der Verwirkungseinwand aus § 1611 Abs. 1 BGB entgegenstehe. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hätte das Amtsgericht allerdings bereits auf der Auskunftsstufe den Antrag insgesamt zurückweisen können und müssen.

Die Entscheidung des Amtsgerichtes zur Auskunft enthält damit jedoch keine rechtskräftige Feststellung zum – hier verneinten – Grund des Leistungsanspruches. Damit wäre bei der vom Amtsgericht gewählten Vorgehensweise über diese Frage im Rahmen der noch zu treffenden Schlußentscheidung über den Anspruch des Antragstellers auf der Zahlungsstufe ohne rechtliche Bindung an die Teilentscheidung zur Auskunftsstufe erneut zu befinden. Dadurch wiederum ergäbe sich aber zugleich offenkundig die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung der nämlichen Frage – ggf. auch durch das Rechtsmittelgericht. Dies gilt im Streitfall ganz besonders auch deswegen, weil das Amtsgericht bei seiner Entscheidung zur Auskunftsstufe ergänzenden Vortrag der Antragstellerin in seinem letzten Schriftsatz nicht mehr berücksichtigt hat und ihm inhaltlich nicht weiter nachgegangen ist. Im Rahmen einer weiteren Entscheidung zur Zahlungsstufe wäre dagegen dieser Vortrag – der dann in keinem Fall mehr zu einer Verzögerung des Verfahrens führen könnte – zwingend mit zu berücksichtigen und könnte für sich allein Grund für eine inhaltlich abweichende Beurteilung der nicht bereits rechtlich bindend beantworteten Frage der Verwirkung sein.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19. August 2014 – 10 UF 186/14

Streitwert des Stufenantrags

$
0
0

Maßgeblich für den Streitwert des Stufenantrags sind die Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Leistungsanspruchs bei Einleitung des Verfahrens; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zunächst nicht dazu aufgefordert wird, sich zu diesen Vorstellungen zu äußern und dies erst nach Abschluss des Verfahrens nachholt.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist zunächst, –wie auch das Amtsgerichts –Familiengericht- zutreffend ausgeführt hat- dass bei einem Stufenantrag, bei der mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, gemäß § 38 FamGKG für den Verfahrenswert nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend ist. Dieses Additionsverbot beruht auf dem Umstand, dass Rechnungslegung bzw. Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Leistungsanspruch nur vorbereiten, das Interesse des Antragsteller an dem ganzen Verfahren aber in der Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt ist, die er als Ergebnis der Auskunft beansprucht, so dass für den Verfahrenswert des Stufenantrages letztendlich der Zahlungsanspruch maßgebend ist.

Dies gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch in dem Fall, in dem die weiteren Stufen, insbesondere der Zahlungsanspruch, nicht weiter verfolgt werden. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, der Wert der Stufenklage richte sich allein nach der Auskunftsstufe, wenn es nach Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme, folgt das Oberlandesgericht Hamm dieser Auffassung nicht. Denn nach § 34 Satz 1 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags maßgebend. Mit Einreichung eines Stufenantrages wird aber auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig. Auch wenn es nicht mehr zu einer Bezifferung des Leistungsantrages kommt, ist deshalb der Verfahrenswert des Leistungsantrags maßgebend und nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG zu bestimmen.

Bei der Ausübung des Ermessens ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Rechtsverfolgung, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (§ 34 FamGKG), entscheidend. Die Bewertung des Zahlungsanspruchs hat sich deshalb an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren. Eine auf nachfolgende Erkenntnisse beruhende Prüfung soll vermieden werden, wenn und soweit es nicht zu einer Bezifferung der Leistungsstufe gekommen ist.

Im Streitfall lässt sich der Antragsschrift nicht entnehmen, welche Vorstellungen der Antragsteller zu dieser Zeit über die Höhe seines gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs hatte. Auch aus den nachfolgenden Schriftsätzen oder dem außerprozessualen Schriftverkehr, auf die im Rahmen der freien Ermessensausübung ebenfalls zurückgegriffen werden kann, lassen sich die ursprünglichen Vorstellungen des Antragstellers nicht ermitteln.

Soweit der Antragsteller mit einem späteren Schriftsatz einen Zugewinnausgleichsanspruch von 85.000,00 € errechnet, ist dieses für die Verfahrenswertbemessung unbeachtlich, da er diese Vorstellung erst im Laufe des Verfahrens gewonnen hat.

Dem Rückgriff auf die Auffangnorm des § 42 Abs. 3 FamGKG steht jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift weiter vorträgt, er habe die Vorstellung gehabt, dass der Zugewinn der Antragsgegnerin sich insbesondere aus dem Wert der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie (100.000,00 €) ergeben werde, denn diese Vorstellung war nach seinem Vortrag bereits bei Einleitung des Verfahrens vorhanden und damit für die Bemessung des Verfahrenswertes im Streitfall zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Antragsteller diese Vorstellung erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, steht dem nicht entgegen, solange er diese Vorstellungen bereits bei Antragstellung gehabt hat. Davon ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auszugehen. Da die Höhe des Ausgleichsanspruchs in der Hälfte des erlangten Zugewinns liegt, erscheint ein Verfahrenswert von 40.000,00 € angemessen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. September 2014 – 6 WF 93/14

Stufenklage: erst Miete, dann Nutzungsentschädigung

$
0
0

Verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt in dem späteren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum auch dann keine Klageänderung, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war.

Der Begriff der Klageänderung in § 533 ZPO entspricht demjenigen in §§ 263, 264 ZPO. Wird nachträglich, also nach Rechtshängigkeit der Klage, ein neuer prozessualer Anspruch unbedingt oder hilfsweise geltend gemacht, liegt in der Regel eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor.

Der Kläger hat den im Hauptantrag im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Miete aus einem zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit der Überlassung der Mieträume hergeleitet, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung hingegen aus § 812 BGB. Darin liegt jedoch noch keine Klageänderung. Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der sich aus Klageantrag und Klagegrund – dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet – zusammensetzt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich aber hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft, keine Klageänderung vornimmt.

Dass der Kläger als Hauptantrag bisher nur den Auskunftsanspruch gestellt hatte, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Hilfsantrag als Klageänderung anzusehen wäre. Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch. Der auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag blieb also, was den Grund des Anspruchs im prozessualen Sinne angeht, im Rahmen der schon rechtshängigen Ansprüche, aus denen sich die Stufenklage zusammensetzte.

Der Zahlungsanspruch, der Teil der Stufenklage war, war allerdings noch nicht beziffert worden, während der Hilfsantrag auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet war. Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ist es jedoch nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt der Übergang von einem nicht bezifferten Feststellungsantrag zu einem bezifferten Zahlungsantrag unter § 264 Nr. 2 ZPO. Wird zunächst eine Stufenklage erhoben und der Auskunftsantrag gestellt, stellt der Kläger dann aber, ohne die Bescheidung des Auskunftsanspruchs abzuwarten, sogleich den Zahlungsantrag, ist dieser Antrag ebenfalls nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Um eine Klageänderung handelt es sich nicht. Für einen neben einer Stufenklage hilfsweise geltend gemachten, auf dem nämlichen Klagegrund beruhenden Zahlungsanspruch kann nichts anderes gelten, auch dann nicht, wenn sich die Stufenklage noch im Stadium des Auskunftsanspruchs befindet und der Zahlungsanspruch deshalb noch nicht beziffert war.

Bundesgerichtshof, Versä, umnisurteil vom 13. November 2014 – IX ZR 267/13

Stufenklage – und die Bestimmtheit der Berufungsanträge

$
0
0

Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schrift- sätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.

Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden.

Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dabei kann ein unbezifferter Antrag grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden.

Gemessen hieran war im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der die Berufungsbegründung enthaltene Be- rufungsantrag hinreichend bestimmt. Danach hat die Klägerin klar zu erkennen gegeben, dass sie bezogen auf den Unterhaltszeitraum ab Oktober 2009 die Stufenklage, wie sie sie in der ersten Instanz erhoben hat, weiterverfolgt. Ihrem Berufungsbegehren lässt sich demgemäß entnehmen, dass die Klägerin insoweit die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und eine Entscheidung auf der Leistungsstufe erst nach Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erstrebt.

Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden.

Keinesfalls wird der Fortsetzungstermin von Amts wegen bestimmt.

Gemessen hieran hätte das Gericht im vorliegenden Fall nicht über die Leistungsstufe entscheiden dürfen. Das Amtsgericht hat in demselben Termin, in dem es aufgrund des von der Klägerin gestellten Stufenantrags das Teilanerkenntnisurteil über die Auskunftsverpflichtung des Beklagten erlassen hat, von Amts wegen einen Fortsetzungstermin bestimmt. Obgleich die Klägerin kurz vor dem Fortsetzungstermin dessen Aufhebung mit der Begründung beantragt hatte, dass der Beklagte noch keine Auskunft erteilt habe, hat das Amtsgericht diesen Termin durchgeführt und aufgrund dessen über den Leistungsantrag entschieden. Dieser Verfahrensfehler wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin in dem Fortsetzungstermin einen unbezifferten Antrag gestellt hat. Damit hat sie deutlich zu erkennen gegeben, dass sie zu einer Präzisierung noch nicht in der Lage ist und deshalb auch keine Entscheidung hierüber begehrt. Das wird überdies dadurch bestätigt, dass die Klägerin in demselben Termin wegen der bislang unterbliebenen Auskunft einen Zwangsgeldantrag gegen den Beklagten gestellt hat.

Im Übrigen durfte das Berufungsgericht der Klägerin auch nicht vorhalten, dass sie den Zahlungsantrag hätte beziffern können, wobei insoweit worauf die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht hinweist allein die Zulässigkeit der Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesprochen ist.

Bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hatte der Beklagte die gemäß dem Teilurteil geschuldete Auskunft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht erteilt. Das vom Beklagten in der Verhandlung vor dem Amtsgericht kommentarlos übergebene Konvolut von Belegen stellt keine Auskunft über sein Einkommen dar. Die geschuldete Auskunft erfordert vielmehr eine systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und muss dem Auskunftsgläubiger die Ermittlung des Einkommens ermöglichen. Mithin war die Klägerin mangels hinreichender Auskunftserteilung noch nicht zu einer Bezifferung ihres Antrages verpflichtet bzw. in der Lage. Im Übrigen handelte es sich bei der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Bezifferung um eine zulässige Präzisierung des Klagantrags, die nicht einmal eine Klageänderung darstellt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2014 – XII ZB 522/14

Stufenklage – und der Fortsetzungstermin

$
0
0

Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden.

Keinesfalls wird der Fortsetzungstermin von Amts wegen bestimmt.

Gemessen hieran hätte das Gericht im vorliegenden Fall nicht über die Leistungsstufe entscheiden dürfen. Das Amtsgericht hat in demselben Termin, in dem es aufgrund des von der Klägerin gestellten Stufenantrags das Teilanerkenntnisurteil über die Auskunftsverpflichtung des Beklagten erlassen hat, von Amts wegen einen Fortsetzungstermin bestimmt. Obgleich die Klägerin kurz vor dem Fortsetzungstermin dessen Aufhebung mit der Begründung beantragt hatte, dass der Beklagte noch keine Auskunft erteilt habe, hat das Amtsgericht diesen Termin durchgeführt und aufgrund dessen über den Leistungsantrag entschieden. Dieser Verfahrensfehler wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin in dem Fortsetzungstermin einen unbezifferten Antrag gestellt hat. Damit hat sie deutlich zu erkennen gegeben, dass sie zu einer Präzisierung noch nicht in der Lage ist und deshalb auch keine Entscheidung hierüber begehrt. Das wird überdies dadurch bestätigt, dass die Klägerin in demselben Termin wegen der bislang unterbliebenen Auskunft einen Zwangsgeldantrag gegen den Beklagten gestellt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2014 – XII ZB 522/14


Die insgesamt abgewiesene Stufenklage – und der Streitwert

$
0
0

Der Streitwert eines Auskunftsanspruchs ist nur mit einem nach § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert der Hauptsache zu bewerten. Wird eine Stufenklage aber wegen Fehlens einer materiellrechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Leistungsansprüche insgesamt abgewiesen, ist nicht der Wert der Auskunft, sondern der Wert des Leistungsanspruchs selbst maßgeblich.

Die Bewertung dieses Leistungsanspruchs richtet sich über § 48 Abs. 1 GKG nach den §§ 3 ff ZPO. Wertbestimmend ist das klägerische Interesse, wobei es – da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann – einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf.

Diese geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Eine Grenze bilden nur nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen eines Klägers, die in seinem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2015 – III ZR 62/14

Verpflichtung zur Vorlage der nichtexistenten Einkommensteuererklärung – und die Beschwer

$
0
0

Wird der Unterhaltsschuldner erstinstanzlich zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen verpflichtet, deren Nichtexistenz er behauptet, so ist zur Bemessung seiner Beschwer durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht ihn zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es gegebenenfalls irrig von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert.

Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall macht die Ehefrau gegen ihren früheren Ehemann nachehelichen Unterhalt geltend und nimmt ihn im Rahmen eines Stufenantrags auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Vorlage von Belegen in Anspruch. Das Amtsgericht Peine hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben und dabei den Ehemann unter anderem verpflichtet, seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 nebst allen gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu vorzulegen. Die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht Celle als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei. Auf der Ehemann des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof diese Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG Celle zurückverwiesen:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Ehemann in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Ohne Erfolg rügt der Ehemann allerdings, das OLG Celle habe übersehen, dass das Amtsgericht die Verpflichtung zur Vorlage der Steuererklärungen ausdrücklich tenoriert und der Ehemann im Beschwerdeverfahren darauf auch hingewiesen habe. Die behauptete Verletzung des Rechts des Ehemanns auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht Celle hat die entsprechende Tenorierung nicht nur zitiert, sondern sich mit ihr auch auseinandergesetzt, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ehemann durch die Entscheidung des Amtsgerichts gleichwohl nicht zur Erstellung der Steuererklärungen verpflichtet werde. Der Einwand ist mithin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Dies genügt Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Recht darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt, vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör hingegen nicht.

Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle, der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands sei nicht erreicht, ist gleichwohl rechtlich zu beanstanden.

Der amtsgerichtliche Beschlusstenor enthält die Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen, für die der Ehemann geltend gemacht hat, sie seien noch nicht erstellt. Zur Bemessung der Beschwer ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht den Unterhaltsschuldner bei Nichtexistenz der Erklärungen zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es gegebenenfalls irrig von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert. Im zweiten Fall hat er hingegen außer Betracht zu bleiben; werterhöhend kann sich dann lediglich auswirken, wenn der Verpflichtete gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit un- möglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen zur Wehr setzen zu müssen.

Das Oberlandesgericht Celle ist, wie sich aus der Bezugnahme auf den BGH, Beschluss vom 27.11.1991 ergibt; vom zweiten Fall ausgegangen. Es hat den Beschluss des Amtsgerichts dahin ausgelegt, dass der Ehemann nicht zur Erstellung von noch nicht existenten Einkommensteuererklärungen verpflichtet werden sollte, sondern das Amtsgericht vielmehr von deren Existenz ausgegangen ist. Die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. Für die Richtigkeit der Annahme des Oberlandesgerichts spricht im Übrigen, dass das Vorhandensein der entsprechenden Steuererklärungen in der ersten Instanz nicht streitig war. Für das Amtsgericht bestand daher weder Veranlassung dazu, die Existenz der vorzulegenden Schriftstücke in Zweifel zu ziehen, noch ein Grund dafür, den Ehemann zu deren Erstellung zu verpflichten.

Nachdem der Ehemann durch den amtsgerichtlichen Beschluss nicht verpflichtet worden ist, noch nicht existente Steuererklärungen anzufertigen, sind auch keine darauf bezogenen Kosten bei der Bemessung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen. Dahinstehen kann demnach auch, dass der Ehemann vorliegend keine ausreichende Umstände bezeichnet hat, weshalb insoweit abweichend vom Regelfall auf die durch die Hinzuziehung eines Steuerberaters entstehenden Kosten abzustellen sein soll. Die hierzu angeführte Trennung der Eheleute bedingt dies für sich genommen ebenso wenig wie die weiter genannten „Verfahren rund um das gemeinsame Kind“.

Zu Unrecht hat es das Oberlandesgericht Celle jedoch abgelehnt, Kosten für die (teilweise) Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Beschluss bei der Bemessung des Werts der Beschwer zu berücksichtigen. Zwar kann die vom Oberlandesgericht Celle vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Dies ist hier aber der Fall.

Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss.

Wie das Oberlandesgericht Celle noch zutreffend gesehen hat, ist die Beschlussformel des Amtsgerichts bei Zugrundelegung der Auslegung des Oberlandesgerichts Celle und des Vorbringens des Ehemanns auf eine unmögliche Leistung gerichtet, soweit sie die Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 anbelangt. Für seine Annahme, der Ehemann müsse insoweit keine Vollstreckung gewärtigen, fehlt es aber an einer tragfähigen Grundlage. Insbesondere bedurfte es hierfür keiner vom Ehemann vorzutragender Anhaltspunkte. Die Gefahr, aus einem Vollstreckungstitel in Anspruch genommen zu werden, folgt grundsätzlich aus der Existenz des Titels selbst. Die vom Oberlandesgericht Celle angeführte Bescheinigung des Finanzamts über die Nichteinreichung der Steuererklärungen führt nicht dazu, dass dem Ehemann in einem Vollstreckungsverfahren keine Rechtsanwaltskosten entstehen würden. Denn mit einer solchen Bescheinigung wäre allenfalls belegbar, dass die Steuererklärungen bislang nicht erstellt sind. Dem Ehemann könnte jedoch nicht versagt werden, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen, um geltend zu machen, dass der Auskunftstitel bei zutreffender Auslegung nicht die Verpflichtung enthält, noch nicht existente Steuererklärungen zu erstellen. Nur dann aber könnte er insoweit mit dem Einwand der Unmöglichkeit durchdringen.

Nachdem das Oberlandesgericht Celle den Verfahrenswert ohne nähere Begründung schon ohne Berücksichtigung und damit auch ohne Ermittlung der Kosten einer (teilweisen) Vollstreckungsabwehr auf 500 € festgesetzt hat, ist nicht gänzlich auszuschließen, dass es bei einer neuerlichen Wertbemessung zu einem 600 € übersteigenden Beschwerdewert gelangt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückzuverweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 132/15

Stufenklage

$
0
0

Bei einer Stufenklage (§ 254 ZPO) bilden die Ansprüche auf Auskunft, ggf. auf eidesstattliche Versicherung sowie auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages prozessual selbständige Teile des Rechtsstreits, über die durch Teilurteil(e) und Schlussurteil zu entscheiden ist.

Ergibt die Prüfung, dass der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach zustehen, ist die Beklagte durch Teilurteil zunächst zur Auskunft zu verurteilen.

Nach erteilter Auskunft muss die Klägerin ihren Zahlungsanspruch beziffern (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); anschließend ist hierüber zu verhandeln und zu entscheiden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 – V ZR 8/15

Die Unterlassungsverpflichtung einer GbR – und die Pflichten ihrer Gesellschafter

$
0
0

Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt. Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die Unterlassungserklärung ausschließlich im Namen der GbR abgegeben. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft auch persönlich haftet, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld analog § 128 HGB also auch für seine persönliche Haftung maßgebend. Er haftete daher für die Verbindlichkeiten der GbR in deren jeweiligem Bestand grundsätzlich unbeschränkt und persönlich. Allerdings hat die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen anderen Inhalt als diejenige der Gesellschaft. Eine mit der Gesellschaft deckungsgleiche Verpflichtung der Gesellschafter kann bei Unterlassungspflichten nicht bestehen. Der Gesellschafter persönlich kann daher grundsätzlich nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen. Er haftet vielmehr im Regelfall allein auf das Interesse des Gläubigers, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.

Danach hatte der Gesellschafter im Rahmen seiner Haftung als Gesellschafter dafür einzustehen, dass die GbR ihre Unterlassungsverpflichtung einhielt. Eine von dieser unabhängige Verpflichtung in eigener Person hat der Gesellschafter aber nicht übernommen. Die Gesellschaftsgläubiger können die Gesellschafter nur für die von der Gesellschaft geschuldete Leistung in Anspruch nehmen. Demgegenüber treffen die Haftungsfolgen bei individuellem Auftreten einzelner Gesellschafter nach außen in eigenem Namen jeweils nur den Handelnden, der Vertragspartner oder Deliktsschuldner wird. Ein solches individuelles Auftreten des Gesellschafter liegt vor, wenn er wie im Streitfall unabhängig von der GbR in ein Anstellungsverhältnis bei der Gesellschafter zu 1 eintritt und in dessen Rahmen bestimmte Handlungen vornimmt.

Eine von dieser Rechtslage abweichende Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung mit der Folge einer persönlichen Verpflichtung des Gesellschafter ist auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich erst im Jahr 2001 – nach Unterzeichnung der vorliegenden Unterlassungsverpflichtungserklärung – der Akzessorietätstheorie angeschlossen hat.

Schon bei Unterzeichnung der Erklärung im Jahr 1998 unterschied die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Verpflichtung der Gesellschaft als Gesamthand und der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Jedenfalls seit Ende 1991 hat der Bundesgerichtshof auch angenommen, dass die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann. Um die persönliche Haftung der Gesellschafter zu begründen, war nach damals herrschender Auffassung ein besonderer Verpflichtungsgrund erforderlich. Beim rechtsgeschäftlichen Handeln der Geschäftsführer namens der Gesellschaft wurde dieser häufig in der Mitverpflichtung der Gesellschafter kraft gewillkürter Vertretungsmacht gesehen (sogenannte Theorie der Doppelverpflichtung). Grundsätzlich konnte der Gläubiger danach zwar von allen Gesellschaftern persönlich Erfüllung verlangen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde aber insbesondere für Unterlassungsverpflichtungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen, die von vornherein nur durch die Gesellschaft erfüllbar sind, weil ihre Erfüllung durch einen Gesellschafter persönlich nicht ohne Änderung des Schuldinhalts möglich ist. Da die personenbezogenen Unterlassungspflichten der Gesellschaft nur von dieser erfüllt werden konnten, hafteten die Gesellschafter auch nach damaliger Auffassung bei Verstößen der Gesellschaft gegen die Unterlassungspflicht nur auf das Gläubigerinteresse. Dementsprechend wurde zwischen dem Tun oder Unterlassen des Gesellschafters und der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistung unterschieden, so dass zur persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter ein besonderer Rechtsgrund für erforderlich gehalten wurde.

Auch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten keine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtungserklärung auf den Gesellschafter persönlich. Ein Rückgriff auf § 242 BGB zur Begründung eigenständiger Hauptleistungspflichten kann von vornherein nur zurückhaltend erwogen werden. Im Streitfall kommt er nicht in Betracht. Dem Kläger waren die Rechtsform der GbR und ihre Gesellschafter bekannt. Gleichwohl hat sie nur die Gesell- schaft bürgerlichen Rechts abgemahnt und nicht auch ihre Gesellschafter. Dementsprechend ist die Unterlassungserklärung auf die GbR be- schränkt. Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn sich der Gesellschafter darauf beruft, dass durch die Unterlassungspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihn persönlich – außerhalb des Handelns für diese Gesellschaft – keine entsprechende vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.

Da der Gesellschafter gegen keine Unterlassungspflicht verstoßen hat, schuldet er dem Kläger auch weder Auskunft noch Schadensersatz. Weil damit auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Schadenersatz die Grundlage entzogen ist, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 2013 – I ZR 201/11 – Markenheftchen II

Für wen ist das Toiletten-Trinkgeld?

$
0
0

Steht einer Toilettenaufsichtsperson eines Reinigungsunternehmens ein Anteil an den Einnahmen zu, welche über aufgestellte Sammelteller im Zugangsbereich erzielt werden, hat sie einen Anspruch auf Auskunft über die erzielten Einnahmen.

So die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen in dem hier vorliegenden Fall einer beim Centro Oberhausen eingesetzten Toilettenaufsichtsperson eines Gladbecker Reinigungsunternehmens, die ihren Anteil des durch Sammelteller eingenommenen Betrages eingeklagt hat. Die Klägerin übte bis Ende Juni 2013 für das vom Centro Oberhausen mit der Reinigung der Toilettenanlagen und sonstiger Flächen beauftragte Reinigungsunternehmen im Wesentlichen die sog. Tätigkeit der „Sitzerin“ aus. Das Centro Oberhausen erhebt von den Besuchern für die Nutzung der Toilettenanlagen kein Entgelt. Gleichwohl sind in den Eingangsbereichen der Toilettenanlagen auf dort vorgehaltenen Tischen Sammelteller aufgestellt, auf denen Toilettenbesucher einen Geldbetrag hinterlassen können. Hauptaufgabe der Klägerin war es, sich ständig an einem dieser Tische mit Sammelteller aufzuhalten, dabei einen weißen Kittel zu tragen, das Geld, welches die Toilettenbesucher freiwillig auf den Teller legten, dankend entgegen zu nehmen, dieses regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen, zunächst in ihre Kitteltasche zu stecken und je nach Aufkommen mehrmals je Schicht in einen Tresor des Reinigungsunternehmens einzulegen. Mit Reinigungsarbeiten war die Klägerin, die einen Stundenlohn von 5,20 Euro brutto erhielt, nicht betraut. Sie hatte jedoch die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal zu rufen. Nach einer schriftlichen Arbeitsanweisung des Reinigungsunternehmens sind die „Sitzerinnen“ gehalten, gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie keine Reinigungstätigkeiten ausüben. Auf etwaige Fragen der Besucher nach dem Verwendungszweck des Geldes soll mit dem Hinweis, dass selbiges dem Reinigungsunternehmen zufließe, welches daraus u. a. die Personalkosten bestreite, geantwortet werden. Entsprechende gemeinsame Hinweisschilder von Centro Oberhausen und dem Reinigungsunternehmen, welche im Jahre 2009 – nach Angaben des Unternehmens direkt über den Tellern, nach Angaben der Klägerin an kaum einsehbarer Stelle – angebracht waren, sind unstreitig bereits im Laufe des Jahres 2012 demontiert worden. Nach Angaben des Reinigungsunternehmens erfolgte dies im Zuge von Umbau- und Renovierungsarbeiten.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie an den in den Monaten Mai und Juni 2013 über die Teller erzielten Einnahmen teilhaben müsse. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal gegeben werde könne. An diese Zweckbestimmung sei das Reinigungsunternehmen gebunden. Trinkgeld stehe nach Maßgabe gewerbe- und steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Arbeitnehmern zu. Da sie nicht wissen könne, wie hoch genau die Einnahmen gewesen seien, habe das Unternehmen im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe der Trinkgeldeinnahmen zu erteilen, von den sie dann später in einer weiteren Stufe einen bezifferten Anteil von 1/20 beanspruchen werde. Die Klägerin geht davon aus, dass an normalen Tagen mehrere hundert, an Spitzentagen mehrere tausend Euro über die Teller erwirtschaftet werden.

Das Reinigungsunternehmen hält die Klage für insgesamt unbegründet. Es handle sich – auch nach der Vorstellung der Toilettenbesucher – nicht um ein Trinkgeld für das Personal, sondern vielmehr um ein freiwilliges Nutzungsentgelt. Dieses stehe allein dem Reinigungsunternehmen zu, worüber man das eingesetzte Personal nie im Zweifel gelassen habe. Man sei gegenüber dem Centro Oberhausen verpflichtet, ständig das der Sicherheit und dem Wohlbefinden der Besucher dienende Aufsichtspersonal einzusetzen. Dessen Arbeitslohn werde aus vollständig aus den Einnahmen über das freiwillige Nutzungsentgelt bestritten und nicht vom Centro Oberhausen refinanziert, womit sich das Ganze ohnehin als Zuschussgeschäft darstelle.

Das Arbeitsgerichts Gelsenkirchen geht davon aus, dass der Klägerin ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch gegen das Reinigungsunternehmen zusteht. Daher ist der Klägerin mit Teilurteil, gegen welches das Reinigungsunternehmen gesondert Rechtsmittel einlegen kann, zunächst der Auskunftsanspruch zugesprochen worden.

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 21. Januar 2014 – 1 CR 1603/13 und 1 CR 2158/13

Viewing all 62 articles
Browse latest View live